§ 35a EStG: Lohnkosten auf der Handwerkerrechnung getrennt ausweisen
Für dich ist es eine Zeile mehr auf der Rechnung. Für deinen Privatkunden sind es bis zu 1.200 Euro weniger Einkommensteuer. Wer Arbeit und Material sauber trennt, macht seinen Kunden ein Geschenk, das nichts kostet — und wer es nicht tut, bekommt am Ende des Jahres den Anruf.
Stand: 28. Juli 2026 · Grundlagen: § 35a EStG · BMF-Schreiben vom 09.11.2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, geändert am 01.09.2021 · Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Worum es geht
§ 35a EStG erlaubt Privatpersonen, einen Teil der Kosten für Handwerker direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Nicht von den Einkünften — von der Steuer selbst. Das macht die Regelung so wertvoll.
| Was | Satz | Höchstbetrag |
|---|---|---|
| Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3) | 20 % | 1.200 € im Jahr |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) | 20 % | 4.000 € im Jahr |
| Minijob im Haushalt (Abs. 1) | 20 % | 510 € im Jahr |
Die oft genannten „6.000 Euro“ stehen nicht im Gesetz. Sie ergeben sich rechnerisch: 6.000 € Arbeitskosten × 20 % = 1.200 € Steuerermäßigung. Wer mehr als 6.000 € Arbeitskosten im Jahr hat, bekommt trotzdem nur 1.200 €.
Warum dich das als Handwerker interessieren sollte: Der Abzug hängt allein davon ab, wie deine Rechnung aussieht. Dein Kunde kann noch so ordentlich sein — wenn du nur eine Summe hinschreibst, bekommt er nichts. Eine Rechnung, die die Trennung von vornherein mitbringt, ist ein Argument, das kein Wettbewerber mit Pauschalpreisen hat.
Was begünstigt ist — und was nicht
§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG sagt es in einem Satz: „Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.“
Nur: Was sind Arbeitskosten? Das BMF-Schreiben ist an dieser Stelle großzügiger, als die meisten denken:
„Arbeitskosten sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung … gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz.“
BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 39| Position | Begünstigt? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Arbeitslohn, Stundensätze | ja | der Kernfall |
| Anfahrt, Fahrtkosten | ja | wenn gesondert in Rechnung gestellt |
| Maschinen- und Gerätekosten | ja | wenn gesondert in Rechnung gestellt |
| Verbrauchsmittel | ja | Schmier-, Reinigungs-, Spülmittel, Streugut |
| Umsatzsteuer auf die Arbeitskosten | ja | teilt das Schicksal der Hauptleistung |
| Material: Fliesen, Farbe, Kessel, Fenster, Holz | nein | der Klassiker |
| Gelieferte Waren allgemein | nein | |
| Entsorgung | grundsätzlich nein | begünstigt nur als Nebenleistung zur Hauptleistung |
Der teuerste Fehler: Anfahrt und Maschinenmiete werden auf vielen Rechnungen unter „Sonstiges“ geführt oder mit dem Material zusammengefasst. Damit fallen sie für den Kunden aus der Begünstigung — obwohl sie begünstigt wären. Sie gehören auf die Arbeitsseite.
Wie die Rechnung aussehen muss
Die maßgebliche Regel steht in Rz. 40 des BMF-Schreibens:
„Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig.“
BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 40Daraus folgen drei Dinge:
- Zwei Wege sind erlaubt. Entweder du weist Arbeit und Material als getrennte Positionen aus — oder du schreibst einen Satz darunter, welcher Prozentsatz auf die Arbeit entfällt.
- Die Aufteilung muss von dir kommen. Dein Kunde darf nicht selbst rechnen. Das ist der ganze Sinn der Vorschrift.
- Nachbessern ist möglich. Ruft dich der Kunde im Februar an, kannst du eine ergänzte Rechnung oder eine gesonderte Bescheinigung nachreichen. Das BMF-Schreiben enthält dafür in Anlage 2 ein Muster; der Bundesfinanzhof hat 2023 bestätigt, dass eine solche Bescheinigung „regelmäßig ausreicht“ (Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20).
Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist übrigens nicht erforderlich.
Warum Barzahlung den Abzug kostet
§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt zweierlei: Der Kunde muss eine Rechnung erhalten haben, und die Zahlung muss „auf das Konto des Erbringers der Leistung“ erfolgt sein.
Das BMF ist dazu unmissverständlich (Rz. 50): „Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden. Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung ordnungsgemäß verbucht worden ist.“
Der Bundesfinanzhof hat das bestätigt und die Regelung für verfassungsgemäß erklärt — Barzahlung sei ein „regelmäßig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit“ (Urteil vom 20.11.2008, VI R 14/08).
| Zahlungsweg | Begünstigt? |
|---|---|
| Überweisung nach Rechnungserhalt | ja — der Standardfall |
| Dauerauftrag, SEPA-Lastschrift, Online-Banking | ja (Rz. 50) |
| Zahlung vom Konto eines Dritten | ja |
| Bar, auch mit Quittung | nein |
| EC-/Girocard am Terminal | ungeklärt |
| PayPal | ungeklärt |
Ehrlich eingeordnet: Zu EC-Karte und PayPal haben wir keine ausdrückliche Aussage des BMF oder des Bundesfinanzhofs gefunden. Beim Kartenterminal spricht der Maßstab des BFH — „bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs“ — dafür, dass der Kontoauszug genügt. Sicher ist es nicht. Wer die Ermäßigung nicht riskieren will, überweist.
Der freundlichste Satz, den du deinem Kunden sagen kannst: „Überweis mir das lieber, dann kannst du es absetzen.“ Das kostet dich nichts und spart ihm bis zu 1.200 Euro.
Drei Fälle, in denen es trotzdem nicht klappt
1. Neubau
Begünstigt sind nur „Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“. Alles, was bis zur Fertigstellung eines Haushalts anfällt, ist es nicht. Nach der Fertigstellung sind Erweiterungen aber wieder begünstigt — der nachträgliche Wintergarten, der Dachgeschossausbau, der Carport.
2. Arbeiten in deiner Werkstatt
Das ist der Punkt, den fast niemand kennt. Der Bundesfinanzhof hat 2020 entschieden:
„Soweit Arbeiten in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt.“
BFH, Urteil vom 13.05.2020, VI R 4/18Im entschiedenen Fall baute ein Tischler ein Hoftor aus, setzte es in der Werkstatt instand und baute es wieder ein. Begünstigt waren nur Aus- und Einbau. In einem Parallelfall ging es um eine in der Schlosserei gefertigte Tür — ebenfalls nicht begünstigt.
Für dich heißt das: Wenn ein wesentlicher Teil deiner Arbeit in der Werkstatt stattfindet, gehört der Arbeitslohn eigentlich noch einmal geteilt — in Werkstattarbeit und Arbeit vor Ort. Betrifft vor allem Tischler, Schlosser und Metallbauer.
3. Öffentlich geförderte Maßnahmen
§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG schließt Maßnahmen aus, „für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden“. Wer für dieselbe Maßnahme eine KfW- oder BAFA-Förderung bekommt, ist vollständig gesperrt, nicht nur anteilig. Auch § 35c EStG (energetische Sanierung) und § 35a schließen sich für dieselbe Maßnahme aus.
Ebenfalls nicht begünstigt: reine Planungs- und Gutachterleistungen. Der Bundesfinanzhof hat 2021 entschieden, dass die statische Berechnung eines Statikers auch dann nicht begünstigt ist, „wenn sie für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich war“ (Urteil vom 04.11.2021, VI R 29/19). Mess- und Prüfarbeiten als Nebenleistung zu einer begünstigten Handwerkerleistung — etwa die Dichtheitsprüfung — sind dagegen begünstigt.
Musterformulierung für deine Rechnung
Zwei Varianten für dieselbe Rechnung, beide zulässig. Beachte: Die Umsatzsteuer auf die Arbeitskosten ist mitbegünstigt, sie gehört also in den genannten Betrag beziehungsweise in den Prozentsatz.
Variante A — getrennte Positionen (empfohlen):
Arbeitszeit 12,0 Std. × 62,00 € … 744,00 €
Anfahrt (pauschal) … 45,00 €
Maschineneinsatz Kernbohrgerät … 80,00 €
Material (Rohre, Fittings, Dichtungen) … 316,00 €
Nettobetrag … 1.185,00 €
zzgl. 19 % USt … 225,15 €
Gesamt … 1.410,15 €
Hinweis nach § 35a EStG: In dieser Rechnung sind 1.034,11 € Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten enthalten, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag — eine Barzahlung schließt die Steuerermäßigung aus.
Variante B — prozentuale Aufteilung:
Hinweis nach § 35a EStG: In der Rechnungssumme sind 73 % Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten enthalten. Bitte überweisen Sie den Rechnungsbetrag — eine Barzahlung schließt die Steuerermäßigung aus.
Wenn ein Teil der Arbeit in der Werkstatt stattgefunden hat, weise den Vor-Ort-Anteil gesondert aus. Das ist ehrlicher und hält einer Nachfrage stand.
Was sich ab 2027 ändern soll
Der Koalitionsausschuss hat sich am 1. Juli 2026 darauf verständigt, die Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20 auf 15 Prozent zu senken — also von bis zu 1.200 € auf bis zu 900 € im Jahr. Der Höchstbetrag der begünstigten Aufwendungen bliebe bei 6.000 €. Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027. Zweck ist die Gegenfinanzierung eines Entlastungspakets.
Das ist noch kein Gesetz. Es handelt sich um eine politische Einigung — Stand Ende Juli 2026 liegt nicht einmal ein Referentenentwurf vor. Erforderlich wären noch: Referentenentwurf, Kabinettbeschluss, Bundestag und Bundesrat. Auch im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 vom 27. Mai 2026 ist § 35a EStG nicht enthalten.
Für die Steuererklärung 2026 gelten unverändert 20 Prozent und 1.200 Euro.
In der Handwerkspresse liest man beides — „Steuerbonus bleibt erhalten“ und „Handwerkerbonus wird gekürzt“. Beides stimmt: Im Vorfeld stand die vollständige Streichung im Raum. Der Bonus bleibt, wird aber nach dem Beschluss um ein Viertel reduziert.
Und in Österreich?
Ein Pendant zu § 35a EStG gibt es dort nicht. Eine allgemeine Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen für Privatpersonen kennt das österreichische Steuerrecht nicht.
Der Handwerkerbonus war eine befristete Förderung: 20 % der Netto-Arbeitskosten, 2024 bis 2.000 €, 2025 bis 1.500 € pro Person und Jahr. Er ist seit 28. Februar 2026 geschlossen; Einreichungen sind nicht mehr möglich. Ein Nachfolger ist nach unserem Kenntnisstand (Stand 28.07.2026) nicht angekündigt.
Was bleibt, ist die Öko-Sonderausgabenpauschale nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988: 800 € jährlich für thermisch-energetische Sanierung, 400 € für den Heizkesseltausch, jeweils fünf Jahre lang. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Bundesförderung tatsächlich ausgezahlt wurde — sie kommt also nur bei geförderten Maßnahmen in Betracht. Die Meldung ans Finanzamt erfolgt automatisch.
Ein bemerkenswerter Unterschied nebenbei: Beim österreichischen Handwerkerbonus waren Fahrtkosten ausdrücklich nicht förderbar — in Deutschland sind sie es.
Getrennte Positionen sind in LokalX der Normalfall
Die Gewerk-Kataloge führen Arbeit und Material als getrennte Positionen. Die Trennung steht damit automatisch auf der Rechnung. Den § 35a-Hinweis fügst du als Textbaustein hinzu — er ist für Deutschland hinterlegt.
Häufige Fragen
Muss ich die Arbeitskosten als Euro-Betrag ausweisen?
Nicht zwingend. Das BMF lässt auch eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller zu, etwa „In der Rechnungssumme sind 55 % Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten enthalten“. Entscheidend ist, dass die Aufteilung von dir stammt und aus der Rechnung nachvollziehbar ist. Was nicht geht: dass dein Kunde den Anteil selbst schätzt.
Zählen Anfahrt und Maschinenkosten zu den Arbeitskosten?
Ja. Das BMF-Schreiben nennt ausdrücklich die „in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten“ als Teil der begünstigten Arbeitskosten. Auch Verbrauchsmittel sind eine ausdrückliche Ausnahme vom Materialausschluss. Das ist der Punkt, an dem am häufigsten Geld verschenkt wird — Anfahrt und Maschinenmiete landen oft unter „Sonstiges“ oder beim Material.
Was passiert, wenn ich nur einen Gesamtbetrag ausgewiesen habe?
Dann kann dein Kunde die Ermäßigung zunächst nicht geltend machen, denn er darf den Arbeitsanteil nicht selbst schätzen. Du kannst das aber nachträglich heilen: entweder mit einer ergänzten Rechnung oder mit einer gesonderten Bescheinigung. Das BMF-Schreiben enthält dafür in Anlage 2 ein Muster, das der Bundesfinanzhof ausdrücklich als ausreichend anerkannt hat.
Darf mein Kunde bar bezahlen?
Er darf, aber dann verliert er die Steuerermäßigung. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG verlangt, dass die Zahlung „auf das Konto des Erbringers der Leistung“ erfolgt. Das BMF ist deutlich: Barzahlungen können nicht anerkannt werden, „selbst dann, wenn die Barzahlung ordnungsgemäß verbucht worden ist“. Der Bundesfinanzhof hat das bestätigt und für verfassungsgemäß erklärt.
Gilt § 35a auch für Arbeiten in meiner Werkstatt?
Nein. Der Bundesfinanzhof hat 2020 entschieden: Soweit Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers erbracht werden, sind die darauf entfallenden Lohnkosten nicht begünstigt. Wenn du ein Tor ausbaust, in der Werkstatt instand setzt und wieder einbaust, sind nur Aus- und Einbau begünstigt. Betrifft vor allem Tischler, Schlosser und Metallbauer.
Wird der Steuerbonus ab 2027 gekürzt?
Der Koalitionsausschuss hat sich am 1. Juli 2026 darauf verständigt, den Satz ab 2027 von 20 auf 15 Prozent und den Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro zu senken. Das ist bislang eine politische Einigung — ein Gesetzentwurf liegt nicht vor, Bundestag und Bundesrat haben nicht entschieden. Für 2026 gelten unverändert 20 Prozent und 1.200 Euro.
Gibt es das in Österreich auch?
Nein. Eine allgemeine Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen für Private kennt das österreichische Steuerrecht nicht. Der befristete Handwerkerbonus lief zum 31. Dezember 2025 aus; eingereicht werden konnte noch bis 28. Februar 2026. Nach unserem Kenntnisstand wurde er nicht verlängert. Was bleibt, ist die Öko-Sonderausgabenpauschale — aber nur, wenn eine Bundesförderung ausgezahlt wurde.
- § 35a EStG — Gesetzestext (gesetze-im-internet.de), ergänzend dejure.org
- BMF-Schreiben vom 09.11.2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl I 2016, 1213 — insbesondere Rz. 21, 39, 40, 50 und Anlage 2; geändert durch BMF-Schreiben vom 01.09.2021
- Bundesfinanzhof — Entscheidungen online: Urteil vom 20.11.2008, VI R 14/08 (Barzahlung) · Urteil vom 13.05.2020, VI R 4/18 (Werkstattarbeit) · Urteil vom 04.11.2021, VI R 29/19 (Statiker) · Urteil vom 20.04.2023, VI R 24/20 (Bescheinigung)
- Haufe — Koalitionsbeschluss vom 01.07.2026 zu den Steuerentlastungen
- WKO — Handwerkerbonus (Österreich, geschlossen seit 28.02.2026) · USP.gv.at
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