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Pflichtangaben auf der Rechnung: Deutschland und Österreich

Zehn Angaben in Deutschland, elf in Österreich — und ein paar Sonderfälle, die im Handwerk fast jede zweite Rechnung betreffen. Diese Seite stellt beide Länder nebeneinander, damit du nicht zweimal suchen musst.

Stand: 28. Juli 2026 · Grundlagen: § 14, § 14a, § 14b UStG, § 33 und § 34a UStDV, Abschnitt 14.5 UStAE (Deutschland) · § 11 UStG 1994 (Österreich)

Deutschland: die zehn Pflichtangaben

§ 14 Abs. 4 UStG listet sie auf. Eine Rechnung muss enthalten:

Nr.Pflichtangabe
1Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
2Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers
3Ausstellungsdatum
4Fortlaufende Rechnungsnummer, einmalig vergeben
5Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
6Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (bei Anzahlungen: Zeitpunkt der Vereinnahmung)
7Nach Steuersätzen und Befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt sowie im Voraus vereinbarte Minderungen
8Steuersatz und Steuerbetrag — oder Hinweis auf die Steuerbefreiung
9Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers — bei Grundstücksleistungen an Privatkunden
10Die Angabe „Gutschrift“, wenn der Leistungsempfänger abrechnet

Zu Nr. 6: Der Leistungszeitpunkt ist auch dann anzugeben, wenn er mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Dann genügt ein Satz wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“. Nach § 31 Abs. 4 UStDV reicht sogar die Angabe des Kalendermonats. Das ist die Angabe, die am häufigsten schlicht vergessen wird.

Österreich: die elf Rechnungsmerkmale

Sie stehen in § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994:

Nr.Rechnungsmerkmal
1Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
2Name und Anschrift des Abnehmers oder Leistungsempfängers
3Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang der Leistung
4Tag der Lieferung oder Leistung bzw. der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
5Entgelt (netto)
6Steuersatz — oder Hinweis auf die Steuerbefreiung
7Steuerbetrag, zwingend in Euro
8Ausstellungsdatum
9Fortlaufende Nummer, einmalig vergeben
10UID-Nummer des leistenden Unternehmers
11UID-Nummer des Leistungsempfängers — nur bei Rechnungen über 10.000 € inkl. USt an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen

Rechnungsfrist: grundsätzlich sechs Monate ab Ausführung des Umsatzes. Bei Reverse-Charge- und innergemeinschaftlichen Umsätzen bis zum 15. des Folgemonats.

Beide Länder nebeneinander

 DeutschlandÖsterreich
Rechtsgrundlage§ 14 Abs. 4 UStG§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994
Steuerliche Kennung des AusstellersSteuernummer oder USt-IdNr.UID-Nummer
Kennung des Empfängersim Inland nicht erforderlich; bei innergemeinschaftlichen Umsätzen verlangt § 14a UStG beide USt-IdNr.UID ab über 10.000 € (B2B im Inland)
Bezeichnung der SteuerMwStUSt
Steuersätze19 %, 7 %, 0 %20 %, 13 %, 10 %, 0 %
Kleinbetragsgrenze250 € brutto400 € brutto
Leistungsdatum bei Kleinbetragentfälltbleibt Pflicht
Kleinunternehmer§ 19 UStG — Grenzen 25.000 € / 100.000 €§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG — 55.000 € brutto, 10 % Toleranz
Aufbewahrungshinweis für PrivatkundenPflicht bei Grundstücksleistungen (2 Jahre)nicht vorgesehen
Aufbewahrung beim Aussteller8 Jahre7 Jahre
Rechnungsfrist an Privatkunden (Grundstück)6 Monate6 Monate

Zur österreichischen Aufbewahrungspflicht des Privatkunden: Eine dem deutschen § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG entsprechende Regel haben wir im österreichischen Recht nicht gefunden. Wir gehen davon aus, dass es sie nicht gibt, können es aber nicht mit letzter Sicherheit ausschließen.

Kleinbetragsrechnung: 250 € und 400 €

Unterhalb dieser Grenzen wird es deutlich einfacher.

 Deutschland (§ 33 UStDV, bis 250 € brutto)Österreich (§ 11 Abs. 6 UStG, bis 400 € brutto)
ErforderlichName und Anschrift des Ausstellers · Ausstellungsdatum · Menge und Art · Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe · SteuersatzName und Anschrift des Ausstellers · Menge und Art · Leistungsdatum bzw. -zeitraum · Bruttobetrag · Steuersatz · Ausstellungsdatum
EntfälltEmpfängerdaten · Steuernummer · Rechnungsnummer · Leistungszeitpunkt · getrennter SteuerausweisEmpfängerdaten · Rechnungsnummer · UID-Nummern · getrennter Steuerausweis

Wichtige Ausnahme in Deutschland: Die Erleichterung gilt nicht bei Reverse-Charge-Umsätzen nach § 13b UStG, bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und beim Fernverkauf. Eine Bauleistung an einen anderen Bauunternehmer darf also nie als Kleinbetragsrechnung abgerechnet werden — auch nicht bei einem Rechnungsbetrag von 80 Euro.

Umgekehrt praktisch: Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sind dauerhaft von der deutschen E-Rechnungspflicht ausgenommen.

Die Sonderfälle im Handwerk

Kleinunternehmer — in Deutschland seit 2025 echte Pflichtangabe

Bis 2024 war der Kleinunternehmer-Hinweis eine Empfehlung. Seit dem 1. Januar 2025 ist er in § 34a UStDV geregelt: Die Rechnung muss das Entgelt „in einer Summe mit einem Hinweis darauf“ enthalten, „dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes)“.

Ein bestimmter Wortlaut ist nicht vorgeschrieben. Gebräuchlich:

  • Deutschland: „Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).“
  • Österreich: „Umsatzsteuerbefreit aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG.“

Bemerkenswert an § 34a UStDV: Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt stehen nicht in der Mindestliste. Wer sauber arbeiten will, schreibt sie trotzdem drauf.

Der teure Fehler: Weist ein Kleinunternehmer trotz Befreiung Umsatzsteuer aus, schuldet er den Betrag — in Deutschland nach § 14c UStG, in Österreich als Steuerschuld kraft Rechnungslegung. Und das, obwohl er sie nie eingenommen hat.

Bauleistungen: wenn der Kunde die Steuer schuldet

Arbeitest du für einen anderen Bauunternehmer, kann die Steuerschuld auf ihn übergehen. Dann steht auf deiner Rechnung kein Steuersatz und kein Steuerbetrag — nur der Nettobetrag plus ein Hinweis.

 Deutschland (§ 13b UStG)Österreich (§ 19 Abs. 1a UStG)
WannEmpfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen — Richtwert mindestens 10 % seines WeltumsatzesEmpfänger ist seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt oder erbringt üblicherweise selbst Bauleistungen
NachweisBescheinigung des Finanzamts USt 1 TG, längstens drei Jahre gültigkeine Bescheinigung — der Empfänger muss die Beauftragung bekanntgeben
Reinigung von Bauwerkeneigener Tatbestand (Gebäudereinigung)zählt zu den Bauleistungen
Rechnungshinweis„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG)Hinweis, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht
Nicht erfasstPlanungs- und Überwachungsleistungen, reine Materiallieferung ohne Einbau, Geräte- oder Gerüstvermietung ohne Personal

In Deutschland gilt der Übergang der Steuerschuld übrigens auch dann, wenn der bauleistende Kunde die Leistung für seinen privaten Bereich bezieht — der Dachdeckerkollege, der sein eigenes Haus streichen lässt, ist kein Privatkunde im Sinne dieser Regel.

Der Aufbewahrungshinweis für Privatkunden (nur Deutschland)

Das ist die Sonder-Pflichtangabe, die im Handwerk fast jede Privatkundenrechnung betrifft — und die auf den meisten Rechnungen fehlt.

Bei einer Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück muss dein Privatkunde die Rechnung zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Deshalb verlangt § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG einen Hinweis darauf in der Rechnung.

Formulierungsvorschlag: „Sie sind als Leistungsempfänger gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.“

Nicht erforderlich bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und bei Bauleistungen an Unternehmer.

„Gutschrift“ heißt nicht, was du denkst

Das Wort „Gutschrift“ ist in § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG für einen ganz bestimmten Fall reserviert: wenn der Leistungsempfänger abrechnet statt du. Eine Stornorechnung oder Rechnungskorrektur zugunsten des Kunden darf nicht „Gutschrift“ heißen — sonst droht eine zusätzliche Steuerschuld nach § 14c UStG. Nenn sie „Rechnungskorrektur“, „Stornorechnung“ oder „Korrekturbeleg“.

Die Rechnungsnummer

Das Gesetz verlangt in beiden Ländern wortgleich eine „fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird“. Beide setzen damit dieselbe europäische Vorgabe um.

Für Deutschland stellt die Finanzverwaltung ausdrücklich klar (Abschnitt 14.5 Abs. 10 UStAE): „Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend.“ Erlaubt sind beliebig viele getrennte Nummernkreise — nach Jahr, nach Standort, nach Geschäftsbereich.

 Erlaubt
Nummer pro Jahr neu beginnenja — 2026-001, dann 2027-001
Mehrere Nummernkreiseja
Lücke durch Storno oder Systemwechselja, wenn erklärbar
Dieselbe Nummer zweimal vergebennein — das ist der eigentliche Verstoß

Trotzdem Vorsicht: Umsatzsteuerlich sind Lücken unschädlich. Bei einer Betriebsprüfung können ungeklärte Lücken aber Anlass für Hinzuschätzungen geben. Führ ein kurzes Storno-Journal, dann ist jede Lücke in zwei Sätzen erklärt.

Für Österreich haben wir keine der deutschen Verwaltungsaussage entsprechende Klarstellung gefunden. Dort wird das Thema außerdem von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht überlagert, die bei Barumsätzen eine eigene Nummernsystematik verlangt.

Wenn etwas fehlt

Für dich als Aussteller

Deine Umsatzsteuerschuld bleibt bestehen — sie entsteht durch den Umsatz, nicht durch die Rechnung. In Deutschland drohen zusätzlich Geldbußen nach § 26a UStG: bis 5.000 € für eine nicht oder nicht rechtzeitig ausgestellte Rechnung, ebenfalls bis 5.000 €, wenn du das Rechnungsdoppel nicht acht Jahre aufbewahrst.

Praktisch am schmerzhaftesten ist aber etwas anderes: Ein Geschäftskunde kann bei formal mangelhafter Rechnung die Zahlung zurückhalten, bis du korrigiert hast. Das kostet Liquidität, nicht Bußgeld.

Für deinen Geschäftskunden

Fehlt eine Pflichtangabe, ist der Vorsteuerabzug zunächst nicht zulässig. Der Europäische Gerichtshof hat das aber deutlich relativiert: Liegen die materiellen Voraussetzungen vor, darf der Abzug nicht allein wegen formeller Mängel versagt werden.

In Deutschland kann eine Rechnungsberichtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt zurückwirken (EuGH, Senatex und Barlis 06, beide vom 15.09.2016; BFH vom 20.10.2016, V R 26/15; übernommen durch BMF-Schreiben vom 18.09.2020). Voraussetzung ist eine „berichtigungsfähige Rechnung“ — sie muss mindestens Aussteller, Empfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten.

In Österreich wirkt die Berichtigung nach Verwaltungspraxis nicht zurück, sondern erst ab dem Zeitpunkt, in dem die berichtigte Rechnung dem Empfänger nachweislich zugegangen ist. Es gibt allerdings eine Kulanzregelung: Wird eine mangelhafte Rechnung bei einer Prüfung entdeckt und innerhalb angemessener Frist — in der Regel ein Monat — berichtigt, wird der Vorsteuerabzug nicht beanstandet.

Checkliste vor dem Absenden

  • Stehen beide Anschriften vollständig drauf?
  • Steuernummer bzw. UID vorhanden?
  • Rechnungsdatum und Leistungsdatum?
  • Rechnungsnummer vergeben — und nicht schon einmal verwendet?
  • Leistung so beschrieben, dass ein Dritter sie versteht?
  • Netto, Steuersatz, Steuerbetrag, Brutto — oder der passende Befreiungshinweis?
  • Privatkunde und Grundstücksbezug in Deutschland: Aufbewahrungshinweis drin?
  • Bauleistung an einen Bauunternehmer: Reverse-Charge-Hinweis statt Steuerausweis?
  • Kleinunternehmer: Befreiungshinweis drin und keine Umsatzsteuer ausgewiesen?
  • Für Privatkunden in Deutschland: Arbeitskosten getrennt ausgewiesen (§ 35a EStG)?

Die meisten dieser Punkte macht LokalX von selbst

Rechnungsnummern werden fortlaufend und ohne Dubletten vergeben, die Umsatzsteuer richtet sich nach deinem Land, und wenn deine Steuernummer oder UID noch fehlt, sagt LokalX dir das. Klauseln wie § 35a, Kleinunternehmer oder Verzug fügst du als Baustein hinzu.

Häufige Fragen

Muss die Rechnungsnummer lückenlos sein?

Nein. Das Gesetz verlangt eine „fortlaufende Nummer …, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird“. Die Finanzverwaltung stellt in Abschnitt 14.5 Abs. 10 UStAE ausdrücklich klar: „Eine lückenlose Abfolge der ausgestellten Rechnungsnummern ist nicht zwingend.“ Mehrere Nummernkreise sind erlaubt, etwa je Jahr oder je Geschäftsbereich. Wichtig ist nur, dass jede Nummer genau einmal vergeben wird — und dass du Lücken erklären kannst.

Bis zu welchem Betrag reicht eine Kleinbetragsrechnung?

In Deutschland bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV), in Österreich bis 400 Euro brutto (§ 11 Abs. 6 UStG). Dann entfallen unter anderem Name und Anschrift des Empfängers, die Rechnungsnummer und der getrennte Steuerausweis. Achtung: Bei Bauleistungen im Reverse-Charge-Verfahren gilt die Erleichterung nicht — auch nicht unter 250 Euro.

Was muss ich als Kleinunternehmer auf die Rechnung schreiben?

In Deutschland ist der Hinweis seit dem 1. Januar 2025 eine echte Pflichtangabe: § 34a UStDV verlangt das Entgelt in einer Summe „mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 des Gesetzes)“. Ein fester Wortlaut ist nicht vorgeschrieben. In Österreich verweist du entsprechend auf § 6 Abs. 1 Z 27 UStG. Weist du versehentlich Umsatzsteuer aus, schuldest du sie.

Muss ich das Leistungsdatum angeben, wenn es dem Rechnungsdatum entspricht?

Ja, die Angabe ist trotzdem Pflicht. Es genügt aber ein Satz wie „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“. In Deutschland reicht nach § 31 Abs. 4 UStDV sogar die Angabe des Kalendermonats. In Österreich ist der Tag beziehungsweise der Leistungszeitraum ausdrückliche Pflichtangabe — auch bei Kleinbetragsrechnungen.

Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?

Deine Umsatzsteuerschuld bleibt bestehen — sie entsteht durch den Umsatz, nicht durch die Rechnung. Praktisch schmerzhafter ist etwas anderes: Ein Geschäftskunde kann den Vorsteuerabzug zunächst nicht geltend machen und die Zahlung zurückhalten, bis du korrigierst. Bei Privatkunden ist das kein Thema. In Deutschland kann eine Berichtigung unter Bedingungen zurückwirken, in Österreich grundsätzlich nicht.

Wann muss ich einem Privatkunden überhaupt eine Rechnung stellen?

Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück — also bei fast allem, was Handwerker tun — ist die Rechnung an Privatpersonen Pflicht, in beiden Ländern innerhalb von sechs Monaten. In Deutschland kommt ein Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Kunden dazu.

Ab welchem Betrag brauche ich in Österreich die UID meines Kunden?

Ab einem Gesamtbetrag über 10.000 Euro inklusive Umsatzsteuer, wenn du im Inland an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen leistest. Bei Privatkunden gilt das nicht. Eine vergleichbare betragsabhängige Regel gibt es in Deutschland nicht.

Quellen

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Steuerberatung. Für deinen Einzelfall frag deine Steuerberatung.

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