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Rechnung per WhatsApp senden: erlaubt oder nicht?

Die Arbeit ist fertig, das Handy ist in der Hand, der Kunde schreibt sowieso über WhatsApp. Warum also nicht auch die Rechnung darüber schicken? Kurz: Du darfst. Aber es gibt drei Stellen, an denen es schiefgeht — und die haben nichts mit dem Finanzamt zu tun.

Stand: 28. Juli 2026 · Grundlagen: § 14, § 14b UStG und BMF-Schreiben vom 15.10.2024 (Deutschland) · § 11 UStG 1994 und § 132 BAO (Österreich) · GoBD · DSGVO

Die kurze Antwort

Steuerlich ist der Versand per WhatsApp unproblematisch, solange dein Kunde einverstanden ist. Es gibt keine Vorschrift, die einen bestimmten Übertragungsweg vorschreibt. Post, E-Mail, Messenger — dem Umsatzsteuerrecht ist das gleich.

Die drei Stellen, an denen es trotzdem schiefgeht:

  • Die Rechnung bleibt nur im Chat. Der Chat ist kein Archiv. Nachrichten sind löschbar, Medien verschwinden beim Gerätewechsel, eine Betriebsprüfung kommt dort nicht heran.
  • Der Datenschutz wird nicht mitgedacht. WhatsApp gleicht dein komplettes Adressbuch mit Meta ab — auch die Nummern von Leuten, die WhatsApp nicht nutzen.
  • Bei Geschäftskunden läuft eine Frist. Ab 2028 reicht ein PDF im inländischen B2B nicht mehr. Für Privatkunden gilt das nicht.

Was das Umsatzsteuerrecht sagt

Seit dem 1. Januar 2025 unterscheidet § 14 Abs. 1 UStG zwei Arten von Rechnungen:

ArtWas gemeint ist
E-RechnungRechnung „in einem strukturierten elektronischen Format“, die maschinell verarbeitet werden kann — also XRechnung oder ZUGFeRD ab 2.0.1.
Sonstige RechnungRechnung „in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier“. Dazu gehört das PDF — auch wenn es digital verschickt wird.

Ein PDF ist also ausdrücklich keine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes, sondern eine sonstige Rechnung. Und die darf elektronisch übermittelt werden. Der Weg — E-Mail, Download-Link, Messenger — ist im Gesetz nicht geregelt.

Wichtig: Unabhängig vom Format müssen nach § 14 Abs. 3 UStG Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sein. Das Gesetz lässt dafür „jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren“ genügen, „die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können“. Für einen Solo-Betrieb heißt das schlicht: Auftrag, Aufmaß und Rechnung passen zusammen und sind nachvollziehbar abgelegt.

Die Zustimmung deines Kunden

§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG verlangt für die elektronische Übermittlung die Zustimmung des Empfängers — außer dort, wo ohnehin eine E-Rechnungspflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG besteht. Das klingt nach Formular. Ist es nicht.

„Diese Zustimmung bedarf keiner besonderen Form und kann auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme) erfolgen.“

BMF-Schreiben vom 15.10.2024, Rz. 20

An anderer Stelle heißt es, es müsse „lediglich Einvernehmen zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger bestehen“; die Zustimmung könne „etwa in Form einer Rahmenvereinbarung“ erfolgen oder konkludent.

Praktisch übersetzt: Wenn dein Kunde dir seine Handynummer gibt, über WhatsApp mit dir schreibt, die Rechnung dort annimmt und bezahlt, hast du seine Zustimmung. Ein Streit darüber ist unwahrscheinlich — aber er kostet dich nichts, ihn von vornherein auszuschließen:

  • Ein Satz im Auftrag oder in den AGB: „Rechnungen übermitteln wir elektronisch. Du kannst jederzeit widersprechen, dann bekommst du sie auf Papier.“
  • Oder eine kurze Nachfrage im Chat: „Rechnung per WhatsApp okay?“ — die Antwort steht dann schwarz auf weiß im Verlauf.

Achtung bei Geschäftskunden: die Uhr läuft

An Privatkunden darfst du dauerhaft ein PDF schicken. Die E-Rechnungspflicht gilt für sie schlicht nicht — das Bundesfinanzministerium stellt in seinen FAQ ausdrücklich klar: „Insbesondere private Endverbraucher sind von diesen Regelungen nicht betroffen.“

Bei inländischen Geschäftskunden sieht es anders aus:

ZeitraumWas im inländischen B2B erlaubt ist
bis 31.12.2026PDF erlaubt (mit Zustimmung) — gilt also aktuell noch
2027PDF nur noch, wenn dein Gesamtumsatz 2026 höchstens 800.000 € betrug
ab 01.01.2028E-Rechnung zwingend — PDF genügt nicht mehr

Kleinunternehmer sind dauerhaft ausgenommen. § 34a UStDV erlaubt ihnen, Rechnungen „immer“ als sonstige Rechnung zu übermitteln. Aber: Empfangen können muss jeder Unternehmer E-Rechnungen — seit dem 1. Januar 2025, auch Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach genügt dafür laut BMF.

Für die meisten Solo-Handwerker ist das entspannt: Wer überwiegend für Privatkunden arbeitet, ist von der Ausstellungspflicht gar nicht betroffen. Wer regelmäßig für Hausverwaltungen, Bauträger oder als Subunternehmer fakturiert, sollte den 1. Januar 2028 im Kalender haben.

In LokalX ist das schon eingebaut: Sobald deine USt-IdNr. hinterlegt ist, erzeugt LokalX die Rechnung als E-Rechnung im ZUGFeRD-Format (EN 16931) — ein normales PDF mit eingebetteten Maschinendaten. Es ist dieselbe Datei, die du per WhatsApp teilst. Fehlt die USt-IdNr., entsteht wie bisher das normale PDF. Mehr dazu: E-Rechnung für Handwerker.

Der Chat ist kein Archiv

Das ist der Fehler, der wirklich teuer werden kann. Nach den GoBD müssen elektronisch empfangene und versendete Belege im Originalformat aufbewahrt werden. Ein Ausdruck genügt nicht. Die Bundessteuerberaterkammer formuliert es so: „Der reine Ausdruck einmal in elektronischer Form vorliegender Dokumente entspricht die Aufbewahrung betreffend nicht den Vorgaben der GoBD.“

Genauso wenig genügt es, die Rechnung im Postfach — oder eben im Chat — liegen zu lassen. Verlangt sind Unveränderbarkeit, Nachvollziehbarkeit und maschinelle Auswertbarkeit. Ein WhatsApp-Verlauf erfüllt davon nichts:

  • Nachrichten lassen sich „für alle löschen“
  • Medien verschwinden bei Gerätewechsel oder fehlgeschlagenem Backup
  • Keine Protokollierung, kein geordneter Zugriff für die Betriebsprüfung

Die Regel lautet: WhatsApp ist der Briefträger, nicht der Aktenschrank. Jede versendete Rechnung gehört zusätzlich ins Rechnungsprogramm oder in eine geordnete Ablage — als PDF, unverändert.

 DeutschlandÖsterreich
Aufbewahrung Ausgangsrechnungen8 Jahre (§ 14b Abs. 1 UStG, seit 2025 von 10 auf 8 verkürzt)7 Jahre (§ 132 BAO)
FristbeginnEnde des Jahres der RechnungsausstellungEnde des Jahres, in dem der Geschäftsfall abgeschlossen wurde
Bußgeld bei Verstoßbis 5.000 € (§ 26a UStG)Finanzordnungswidrigkeit

Datenschutz — der eigentliche Knackpunkt

Hier wird es unbequem, und hier schweigen die meisten Ratgeber.

WhatsApp gleicht standardmäßig alle Kontakte deines Telefons mit den Servern von Meta ab — auch Nummern von Personen, die WhatsApp selbst gar nicht nutzen. Wer das geschäftlich tut, übermittelt personenbezogene Daten Dritter, ohne dafür eine saubere Rechtsgrundlage zu haben.

Mehrere Aufsichtsbehörden haben sich dazu geäußert. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat eine solche Übermittlung zu unternehmerischen Zwecken als „vom Grundsatz her datenschutzrechtlich unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten“ eingeordnet; die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen kam in einem Merkblatt zum selben Ergebnis.

Ehrlich eingeordnet: Diese Stellungnahmen stammen aus 2018 und 2019. Eine aktuelle behördliche Positionierung speziell zur geschäftlichen WhatsApp-Nutzung haben wir nicht gefunden. Uns ist außerdem kein einziger veröffentlichter Bußgeldfall gegen ein Unternehmen bekannt, das allein wegen der WhatsApp-Nutzung sanktioniert worden wäre. Das Risiko ist real, aber es ist kein akutes.

WhatsApp Business löst das nur zur Hälfte

Für WhatsApp Business gelten die WhatsApp Business Terms, die auch Datenverarbeitungsbedingungen enthalten. Darin bestätigt Meta, als Auftragsverarbeiter tätig zu werden — allerdings nur für „Customer Data“, und das ist eng definiert: „customer contact information such as phone numbers“.

Für alles andere — Nutzungs-, Protokoll- und Diagnosedaten, Analysen — ist Meta nach den eigenen Bedingungen eigener Verantwortlicher und nutzt diese Daten, um die eigenen Dienste zu „entwickeln, betreiben, verbessern, anpassen und zu vermarkten“.

Übersetzt: Die Business-Variante ist die bessere Wahl, weil überhaupt ein Vertrag existiert. Das Adressbuch- und Metadatenproblem beseitigt sie nicht.

Was praktisch hilft

  • Ein separates Diensthandy mit ausschließlich geschäftlichen Kontakten. Das ist die einzige Maßnahme, die das Adressbuchproblem wirklich entschärft.
  • WhatsApp Business statt der privaten App.
  • Den Kunden den Kontakt beginnen lassen. Wer dir selbst schreibt, hat die Verarbeitung seiner Nummer erkennbar gewollt.
  • Immer eine Alternative anbieten — E-Mail oder Post. Das entspricht der Linie der Aufsichtsbehörden und rettet dich, wenn jemand widerspricht.
  • Cloud-Backups aus, Kontaktzugriff einschränken.
  • Keine Werbung per WhatsApp. Eine Rechnung ist keine Werbung — eine Terminerinnerung mit Zusatzangebot schon. Dafür bräuchtest du nach § 7 UWG eine ausdrückliche Einwilligung.
  • Datenschutzerklärung anpassen und WhatsApp im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufführen.

Die Pflicht, die viele übersehen

Unabhängig vom Übertragungsweg gibt es für Handwerker eine Sonderregel, die fast jede Privatkundenrechnung betrifft.

Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG musst du auch einem Privatkunden zwingend eine Rechnung ausstellen, wenn es sich um eine „steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück“ handelt — und zwar innerhalb von sechs Monaten. Darunter fallen laut Verwaltungsauffassung ausdrücklich „Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- oder Renovierungsarbeiten an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken (z. B. Klempner- oder Malerarbeiten)“, ebenso Gerüstbau, Reinigung von Räumen und Flächen sowie das Anlegen und Pflegen von Grünanlagen.

Dazu kommt eine Pflichtangabe: Nach § 14 Abs. 4 Nr. 9 UStG muss die Rechnung einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers enthalten. Dein Privatkunde muss die Rechnung nämlich zwei Jahre aufbewahren.

Formulierungsvorschlag: „Sie sind als Leistungsempfänger gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG).“

Nicht nötig bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und bei Bauleistungen an Unternehmer.

Wer die Rechnung gar nicht oder zu spät ausstellt, riskiert ein Bußgeld bis 5.000 € (§ 26a UStG). Der fehlende Aufbewahrungshinweis ist dort übrigens nicht als eigener Bußgeldtatbestand aufgeführt — anders, als es viele Ratgeber behaupten. Die Rechnung ist dann formal unvollständig, mehr nicht.

Österreich

Im Kern gilt dasselbe, mit drei Unterschieden.

Erstens: § 11 Abs. 2 UStG 1994 kennt die deutsche Zweiteilung nicht. Dort gilt jede „Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird“ als elektronische Rechnung — also auch ein PDF. Die Zustimmung des Empfängers ist ebenfalls erforderlich und ebenfalls formlos. Die Umsatzsteuerrichtlinien halten fest, es genüge, „dass die Beteiligten diese Verfahrensweise tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend billigen“.

Zweitens: Eine allgemeine B2B-Pflicht zu einem strukturierten Format ist in Österreich nicht beschlossen. Nur gegenüber dem Bund (B2G) ist seit 2014 eine strukturierte E-Rechnung vorgeschrieben. Wer im Netz Datumsangaben zu einer österreichischen Inlandspflicht liest, sollte skeptisch sein.

Drittens — und das ist der praktisch wichtigste Punkt: Die Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO gilt ab dem ersten Barumsatz und ist von der Rechnung unabhängig. Als Barumsatz zählt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort. Wer per Überweisung bezahlt wird, löst sie nicht aus.

Eine Registrierkasse brauchst du erst, wenn beides zusammenkommt: Jahresumsatz über 15.000 € netto je Betrieb und Barumsätze über 7.500 € netto. Ein Rechnungsprogramm ersetzt eine Registrierkasse nicht.

Checkliste

  • Zustimmung des Kunden einholen — formlos genügt, aber dokumentiere sie.
  • Immer als Dokument senden, nie als Foto oder Screenshot.
  • Rechnung zusätzlich geordnet ablegen — im Originalformat, unveränderbar.
  • Bei grundstücksbezogenen Leistungen an Privatkunden: Rechnung binnen sechs Monaten, mit Aufbewahrungshinweis.
  • Bei Geschäftskunden in Deutschland den 1. Januar 2028 im Blick behalten.
  • Diensthandy oder zumindest WhatsApp Business, Kontaktzugriff einschränken.
  • E-Mail oder Post als Alternative anbieten.

In LokalX ist der Weg schon vorgezeichnet

Du bekommst die fertige Rechnung als PDF und teilst sie direkt vom Handy über die Teilen-Funktion — zum Beispiel per WhatsApp. Gespeichert wird sie trotzdem: Jede fertige Rechnung landet in deinem Archiv und ist dort jederzeit als PDF abrufbar. Ob deine Ablage insgesamt den GoBD genügt, hängt von deiner Verfahrensdokumentation ab — das prüft dir kein Programm ab.

Häufige Fragen

Ist eine Rechnung per WhatsApp rechtsgültig?

Ja. Umsatzsteuerlich ist ein PDF eine „sonstige Rechnung“ und darf elektronisch übermittelt werden — vorausgesetzt, der Empfänger ist damit einverstanden. Für die Gültigkeit kommt es auf den Inhalt der Rechnung an, nicht auf den Übertragungsweg.

Muss mein Kunde ausdrücklich zustimmen?

Nein, formlos genügt. Das BMF hält ausdrücklich fest, dass die Zustimmung „keiner besonderen Form“ bedarf und „auch konkludent (z. B. durch eine widerspruchslose Annahme)“ erfolgen kann. Wenn dein Kunde dir per WhatsApp schreibt, die Rechnung dort entgegennimmt und bezahlt, ist das ausreichend. In Österreich gilt dasselbe.

Muss ich die Rechnung trotzdem noch anders aufbewahren?

Ja. Der WhatsApp-Chat ist der Transportweg, nicht das Archiv. Nachrichten lassen sich löschen, Medien gehen beim Gerätewechsel verloren, und eine Betriebsprüfung kommt dort nicht heran. Das PDF muss im Originalformat gespeichert und unveränderbar aufbewahrt werden — in Deutschland acht Jahre, in Österreich sieben.

Darf ich die Rechnung als Foto schicken?

Technisch ja, sinnvoll nein. WhatsApp komprimiert Bilder, dadurch leidet die Lesbarkeit. Verschick die Rechnung immer als Dokument (PDF), nicht als Foto oder Screenshot.

Ist WhatsApp datenschutzrechtlich unbedenklich?

Nein, und das ist der schwächste Punkt. WhatsApp gleicht standardmäßig dein gesamtes Adressbuch mit Meta-Servern ab — auch Nummern von Menschen, die WhatsApp gar nicht nutzen. Mehrere Aufsichtsbehörden haben das kritisch bewertet. Ein separates Diensthandy mit ausschließlich geschäftlichen Kontakten entschärft das Problem am wirksamsten.

Was ist mit Geschäftskunden in Deutschland?

Für inländische B2B-Umsätze läuft eine Übergangsfrist. 2026 ist ein PDF noch erlaubt. Ab 2027 nur noch, wenn dein Vorjahresumsatz höchstens 800.000 € betrug, ab 2028 gar nicht mehr — dann braucht es eine strukturierte E-Rechnung. Kleinunternehmer sind davon dauerhaft ausgenommen. An Privatkunden gilt die Pflicht überhaupt nicht.

Gilt das in Österreich genauso?

Im Kern ja. Auch dort ist eine elektronische Rechnung an die formlose Zustimmung des Empfängers gebunden. Anders als in Deutschland gilt in Österreich schon ein PDF als „elektronische Rechnung“ — die Unterscheidung zwischen E-Rechnung und sonstiger Rechnung gibt es dort nicht. Eine allgemeine B2B-Pflicht zu einem strukturierten Format ist in Österreich nicht beschlossen.

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall frag deine Steuerberatung.

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